118 ZPO). Der Kanton Bern hat die Schlichtungsbehörden professionell ausgestaltet. Die Vorsitzenden sind hauptamtlich tätig und müssen über ein Anwalts- oder Notariatspatent verfügen (Art. 29 Abs. 1 GSOG). Zudem hat der kantonale Gesetzgeber im arbeitsrechtlichen Schlichtungsverfahren zusätzliche Vorkehren zum Schutz der schwächeren Partei getroffen, indem die Schlichtungsbehörde in paritätischer Dreierbesetzung tagt (Art. 88 Abs. 2 GSOG; Art. 9 Abs. 1 EG ZSJ). Dies bietet dem Beschwerdeführer als Arbeitnehmer verstärkt Gewähr, dass seine Anliegen gehört werden.