Den Parteien drohen keine Folgen, mit denen sie sich nicht einverstanden erklärt haben. Vorliegend könnte eine anwaltliche Vertretung eine Partei höchstens davor bewahren, einen für sie nachteiligen Vergleich abzuschliessen. Diesbezüglich gilt es aber in Erinnerung zu rufen, dass eine fachlich kompetente Schlichtungsbehörde in der Lage ist, die Parteien umfassend über die Rechtslage aufzuklären und eine Chancen- und Risikobeurteilung vorzunehmen (vgl. FRANK EMMEL, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl. 2013, N. 11a zu Art. 118 ZPO).