Kommt hinzu, dass vorliegend das Hauptverfahren eine vermögensrechtliche Arbeitsrechtstreitigkeit mit einem Streitwert von über CHF 5‘000.00 betrifft. Demnach ist weder ein Entscheid der Schlichtungsbehörde noch ein Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde möglich (vgl. Art. 212 Abs. 1 und Art. 210 Abs. 1 Bst. c ZPO). Das Schlichtungsverfahren greift somit im Unterschied zu einem Entscheidverfahren nicht gegen den Willen der Parteien in deren jeweilige Rechtsstellung ein. Den Parteien drohen keine Folgen, mit denen sie sich nicht einverstanden erklärt haben.