ZPO], BBl 2006 7331 f. Ziff. 5.13). Aus diesem Sinn und Zweck des Schlichtungsverfahrens folgt, dass an die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung hohe Anforderungen gestellt werden dürfen, welche vorliegend nicht erfüllt sind. 8. Was das Kriterium der Waffengleichheit anbelangt, ist festzuhalten, dass dieses nicht absolut gilt (vgl. ALFRED BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, N. 47 zu Art. 118 ZPO). Der strenge Massstab für die Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im Schlichtungsverfahren (vgl. E. III/5. hiervor) ist auch diesbezüglich anwendbar.