Wesentliches Element des Schlichtungsverfahrens ist zudem die persönliche Erscheinungspflicht der Parteien. Art. 204 ZPO geht davon aus, dass die Parteien sich in der Schlichtungsverhandlung grundsätzlich persönlich äussern und von Rechtsbeiständinnen oder Rechtsbeiständen bloss begleitet werden. Die Begleitperson soll sich dabei im Hintergrund halten und primär sollen sich die Parteien selbst äussern. Eine Vertretung ist nur in Ausnahmefällen vorgesehen (vgl. Art. 204 Abs. 3 und 4 ZPO; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7331 f. Ziff.