Die Notwendigkeit der Verbeiständung beurteilt sich grundsätzlich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGer 5A_395/2012, E. 4.2). Für diesen Zeitpunkt liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer aus persönlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, sich im Schlichtungsverfahren zurecht zu finden. Das Schlichtungsverfahren wurde vom Gesetzgeber bewusst niederschwellig ausgestaltet, was von den Schlichtungsbehörden auch praktiziert wird. Wesentliches Element des Schlichtungsverfahrens ist zudem die persönliche Erscheinungspflicht der Parteien.