202 ZPO betr. arbeitsrechtliche Streitigkeit“; abrufbar unter: www.bj.admin.ch/content/dam/data/staat _buerger/zivilprozessrecht/parteieingabenformulare/schlichtungsgesuch-arbeitsrecht-d.pdf). Dieses soll es nach Art. 400 Abs. 2 ZPO einer rechtsunkundigen Person ermöglichen, (ohne Rechtsvertretung) an die Ziviljustiz zu gelangen. 7.3 Die Notwendigkeit der Verbeiständung beurteilt sich grundsätzlich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGer 5A_395/2012, E. 4.2).