Diese Rechtslage ist für einen Laien verständlich. Jedenfalls sollte es dem Beschwerdeführer möglich sein, sich hierauf auch ohne anwaltlichen Rechtsbeistand zu berufen, sofern er vom Angebot der (unentgeltlichen) Rechtsberatung durch die Schlichtungsbehörde gemäss Art. 10 Abs. 2 EG ZSJ Gebrauch macht. Die gesetzlich vorgesehene Rechtsberatung durch die Schlichtungsbehörde ist zudem geeignet, dem Beschwerdeführer den Weg zur Einleitung des Prozesses aufzuzeigen. Dazu dient auch das vom Bundesamt für Justiz zur Verfügung gestellte Formular für Parteieingaben („Schlichtungsgesuch nach Art. 202 ZPO betr. arbeitsrechtliche Streitigkeit“;