ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorwürfe - falls sie bewiesen werden können - einen missbräuchlichen Kündigungsgrund darstellen. Für den Fall, dass die Gegenpartei im Hauptverfahren dem Beschwerdeführer tatsächlich aus missbräuchlichen Gründen gekündigt hat, stünde dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen zu (Art. 336a OR). Diese Rechtslage ist für einen Laien verständlich.