Von besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten, die den Beizug eines Rechtsvertreters im Schlichtungsverfahren erforderlich machen, kann vorliegend nicht die Rede sein: 7.1 Sachverhaltsmässig geht es um Mobbingvorwürfe, welche der Beschwerdeführer gegenüber seiner Arbeitgeberin geltend macht (verbale Schikane; „Nachäffung“ wegen seines Sprachfehlers; Aufforderung, sich mit seinem Vorgesetzten zu schlagen; Kündigung, obwohl man sich anlässlich des Gesprächs geeinigt habe, dass er weiterarbeiten könne und die Kündigung zurückgenommen werde; vgl. pag. 003 ff.). Diese Vorwürfe sind ohne Weiteres überblickbar.