Folglich müssen zur relativen Schwere des Falls zusätzlich besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Beschwerdeführer auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (vgl. E. III/5. hiervor sowie E. III/7. hiernach). Weiter gilt es zu beurteilen, inwiefern das Prinzip der Waffengleichheit massgebend ist (vgl. E. III/8. hiernach). 7. Von besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten, die den Beizug eines Rechtsvertreters im Schlichtungsverfahren erforderlich machen, kann vorliegend nicht die Rede sein: