Jedenfalls sind viele Fälle denkbar, in welchen die Rechte einer Person weit stärker tangiert werden als bei der Geldforderung des Beschwerdeführers, welche mindestens CHF 9‘000.00 beträgt und demnach unterhalb der Streitwertgrenze von CHF 30‘000.00 gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d und Art. 114 Abs. 1 Bst. c ZPO und - wenn auf die Bezifferung im Rechtsbegehren abgestellt wird - auch unterhalb der Streitwertgrenze für die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 Bst. a BGG liegt.