vgl. auch BGE 134 I 12 E. 2.5 S. 15; HUBER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Brunner und andere [Hrsg.], 2011, N. 10 zu Art. 118 ZPO), wobei die Verhältnisse des konkreten Einzelfalls entscheidend bleiben.“ 6. Vorliegend handelt es sich um keine Bagatelle, andererseits wird aber auch nicht besonders stark in die Rechtsposition des Beschwerdeführers eingegriffen. Jedenfalls sind viele Fälle denkbar, in welchen die Rechte einer Person weit stärker tangiert werden als bei der Geldforderung des Beschwerdeführers, welche mindestens CHF 9‘000.00 beträgt und demnach unterhalb der Streitwertgrenze von CHF 30‘000.00 gemäss Art.