123 I 145 E. 2b/cc S. 147, je mit Hinweisen)“. Weiter hält das Bundesgericht in seinem Entscheid 5A_395/2012, E. 4.4.1 und 4.4.2 fest: Die Notwendigkeit einer Verbeiständung „bewertet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Die Rechtsnatur des Verfahrens ist ohne Belang. Grundsätzlich fällt die unentgeltliche Verbeiständung für jedes staatliche Verfahren in Betracht, in das die Gesuchstellerin einbezogen wird oder das zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182).