5. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] 5A_395/2012, vom 16. Juli 2012, E. 4.3) hat die bedürftige Partei „Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten (was insbesonde-