(...) 4. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bedürftig und sein Prozessstandpunkt nicht aussichtslos ist. Streitig ist allein, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes hat. 5. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] 5A_395/2012, vom 16. Juli 2012, E. 4.3) hat die bedürftige Partei „Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen.