O., N 17 zu Art. 334 ZPO). Daraus folgt, dass die Rechtsmittelfrist vorliegend hinsichtlich der angefochtenen Dispositivziffern des „Zwischenentscheids“ vom 20. Juni 2013 selbst dann abgelaufen wäre, wenn eine Berichtigung der Rechtsmittelbelehrung zulässig wäre. (…) III. unentgeltliche Rechtspflege (uR) (…) IV. Kosten (…) Hinweis: Das Urteil ist rechtskräftig. Seite 4  4