Seite 3  4 einer Berichtigung nur für diejenigen Teile des Dispositivs neu zu laufen beginnt, die Gegenstand der Berichtigung bilden, und sich das Rechtsmittel nicht gegen jene Teile des ursprünglichen Urteils richten kann, welche von der Berichtigung nicht betroffen sind (BGE 119 II 482, Bger 4A_25872013, 4A_54/2013). Rechtsmittelfähig sind damit nur die neu eröffneten, berichtigten Punkte (Herzog in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, a.a.O., N 17 zu Art.