Aus diesem Grund ist eine Berichtigung der Rechtsmittelbelehrung gestützt auf Art. 334 Abs. 1 ZPO nicht zulässig. Auch deshalb ist ausgeschlossen, dass die Rechtsmittelfrist vorliegend erst am Tag nach der Zustellung der Berichtigung/Verfügung vom 4. Juli 2013 zu laufen begonnen hat. Die Berichtigung vom 4. Juli 2013 hat somit keinen Einfluss auf die Rechtsmittelfrist. Selbst wenn eine Berichtigung zulässig wäre, ist festzuhalten, dass die Rechtsmittelfrist für die beschwerte Partei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei