ZPO], Kurzkommentar, 2010, N 5 zu Art. 273 ZPO). Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Es entspricht einem klar ausgewiesenen Bedürfnis der Praxis, vorsorgliche Massnahmen während des laufenden Eheschutzverfahrens zuzulassen. Insbesondere Fragen der Obhutszuteilung sind oftmals dringlich zu entscheiden, so dass vorsorgliche oder gar superprovisorische Massnahmen zulässig sein müssen. Andernfalls könnte das Kindeswohl in vielen Fällen nicht gewahrt werden. Im Bereich des Kindesrechts (z.B. Art. 281 ff. ZGB, Art. 307 ff.