Da das vorliegende Verfahren mit einer oberinstanzlichen Aufhebung des angefochtenen Entscheids nicht abgeschlossen und damit kein Endentscheid herbeigeführt werden kann, handelt es sich beim angefochtenen Entscheid nicht um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 237 Abs. 1 ZPO (vgl. hierzu D. Staehelin in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen-berger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, N 9 zu Art. 237 ZPO).