237 Abs. 1 ZPO einen Zwischenentscheid treffen, wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann. Da das vorliegende Verfahren mit einer oberinstanzlichen Aufhebung des angefochtenen Entscheids nicht abgeschlossen und damit kein Endentscheid herbeigeführt werden kann, handelt es sich beim angefochtenen Entscheid nicht um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 237 Abs. 1 ZPO (vgl. hierzu D. Staehelin in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen-berger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich/Basel/