II. Formelles 1. Der angefochtene Entscheid wurde als „Zwischenentscheid“ ausgefällt. In der Begründung führte die Vorinstanz aus, dass es sich um einen Zwischenentscheid bzw. um eine vorsorgliche Massnahme in einem summarischen Verfahren handle, da noch Abklärungen betreffend Obhutszuteilung der beiden gemeinsamen Töchter (…) zu treffen seien (…). Das Gericht kann gemäss Art. 237 Abs. 1 ZPO einen Zwischenentscheid treffen, wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann.