In der Folge berichtigte die Vorinstanz die Rechtsmittelbelehrung. Die innert 10 Tagen seit Zustellung der berichtigten Rechtsmittelbelehrung, nicht aber innert 10 Tagen seit Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids erhobene Berufung erfolgte verspätet, weshalb nicht darauf einzutreten war. Auszug aus den Erwägungen: I. (…)