Regeste: - Art. 334 Abs. 1 ZPO; Art. 261 ff und 265 ZPO - Einzig das Dispositiv kann berichtigt werden. Die Berichtigung einer Rechtsmittelbelehrung ist nach Art. 334 Abs. 1 ZPO nicht zulässig. - Der Richter kann im Rahmen des Eheschutzverfahrens zusätzliche vorsorgliche Massnahmen nach Art. 261 ff. ZPO oder auch superprovisorische Massnahmen nach Art. 265 ZPO anordnen.