Ob der Gegenpartei die unentgeltliche Rechtspflege erteilt wird oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Der Beschwerdegegner hat den Prozess nicht selbst angestrengt und es ist auch nicht anzunehmen, dass er sich der Klage ohne weiteres unterzogen hätte, wenn ihm die unentgeltliche Rechtspflege nicht erteilt worden wäre (vgl. dazu die Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2013, pag. 229 ff.). Die geltend gemachte Verletzung des Replikrechts verschafft der Beschwerdeführerin demnach ebenfalls keine Beschwerdelegitimation. 8. (…)