Für die klagende Partei besteht grundsätzlich immer das Risiko, dass die Gegenpartei trotz Unterliegens im Prozess ihrer Zahlungspflicht nicht nachkommt und der klagenden Partei die Gerichts- und Parteikosten sowie den eingeklagten Forderungsbetrag nicht ersetzt. Indem sich die Beschwerdeführerin zum Prozess entschloss, nahm sie dieses Risiko in Kauf. Ob der Gegenpartei die unentgeltliche Rechtspflege erteilt wird oder nicht, spielt dabei keine Rolle.