Da bereits die Anhörung der Gegenpartei an sich fakultativ ist, besteht auch kein Rechtsanspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel bzw. auf Einreichung einer Replik. Im Übrigen hat die geltend gemachte Verletzung des Replikrechts für die Beschwerdeführerin keinen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge. Für die klagende Partei besteht grundsätzlich immer das Risiko, dass die Gegenpartei trotz Unterliegens im Prozess ihrer Zahlungspflicht nicht nachkommt und der klagenden Partei die Gerichts- und Parteikosten sowie den eingeklagten Forderungsbetrag nicht ersetzt.