Aus den vorliegenden Akten ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die Anhörung der Beschwerdeführerin aus sachfremden, unhaltbaren Gründen unterlassen hätte. Der Beschwerdeführerin wurde die Gelegenheit gegeben, zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdegegners Stellung zu nehmen, was sie mit Eingabe vom 23. Januar 2013 auch tat. Da bereits die Anhörung der Gegenpartei an sich fakultativ ist, besteht auch kein Rechtsanspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel bzw. auf Einreichung einer Replik.