Eine Ausnahme besteht gemäss BÜHLER dann, wenn der Richter das ihm hinsichtlich der Anhörung der Gegenpartei zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausübt, was zutreffe, wenn die Anhörung aus sachfremden, unhaltbaren Gründen (Ermessensmissbrauch) unterbleibe oder wenn der Richter meine, die Anhörung der Gegenpartei liege gar nicht in seiner Ermessenskompetenz (Ermessensunterschreitung). Die Nichtanhörung könne, so BÜHLER, in diesen Fällen erhebliche rechtliche oder tatsächliche Nachteile auf Seiten der Gegenpartei zur Folge haben, da sie unter anderem gezwungen sei,