O., N 8 zu Art. 121 ZPO). Eine Ausnahme besteht gemäss BÜHLER dann, wenn der Richter das ihm hinsichtlich der Anhörung der Gegenpartei zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausübt, was zutreffe, wenn die Anhörung aus sachfremden, unhaltbaren Gründen (Ermessensmissbrauch) unterbleibe oder wenn der Richter meine, die Anhörung der Gegenpartei liege gar nicht in seiner Ermessenskompetenz (Ermessensunterschreitung).