Im Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege gilt ein beschränkter Untersuchungsgrundsatz, wobei die gesuchstellende Partei bei der Abklärung ihrer finanziellen Verhältnisse mitzuwirken hat (vgl. EMMEL, a.a.O., N 13 zu Art. 119 ZPO). Das Gericht kann die Gegenpartei anhören (Art. 119 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Der Sinn und Zweck der Anhörung der Gegenpartei besteht darin, dem mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege befassten Richter zusätzliche Erkenntnisse zu den Ein- kommens- und Vermögensverhältnissen des Gesuchstellers und/oder zu den Prozessaussichten zu verschaffen (vgl. BÜHLER, a.a.O., N 116 zu Art.