Auch HUBER geht offenbar von der Konstellation aus, dass der beklagten Partei durch die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege an die klagende Partei ein Nachteil entstehen könnte, da dadurch eine allfällige Sicherheitsleistung entfallen würde („zumindest bei einer Befreiung von der Kautionspflicht“; HUBER, a.a.O., N 7 zu Art. 121 ZPO). Worin ein solcher Nachteil im umgekehrten Fall für die klagende Partei liegen könnte, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdelegitimation der klagenden Partei gestützt auf Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO ist daher zu verneinen.