6. HUBER vertritt die Auffassung, dass der Gegenpartei ein Beschwerderecht zustehe, unabhängig davon, ob mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zugleich ein Kautionsgesuch abgewiesen oder eine bereits verfügte Kaution freigegeben werde. Denn mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege drohe der Gegenpartei (zumindest bei einer Befreiung von der Kautionspflicht) unter Umständen ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil, so dass der Gegenpartei die Beschwerde nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen stehe (vgl. HUBER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, N 7 zu Art. 121 ZPO).