Das Recht, eine Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung zu beantragen steht indessen nur der beklagten Partei zu (Art. 99 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin ist im Forderungsprozess jedoch klagende Partei, womit sie nach Art. 99 Abs. 1 ZPO keine Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung beantragen kann, unabhängig davon, ob der beklagten Partei die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird oder nicht. Ihr erwächst insofern kein Nachteil aus der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Beschwerdegegner. Folglich ist sie weder nach Art. 103 ZPO noch nach Art. 121 ZPO zur Beschwerde legitimiert.