Beide Lehrmeinungen leiten die Beschwerdelegitimation der Gegenpartei letztlich daraus ab, dass die gesuchstellende Partei mit der Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege von der Leistung einer allfälligen Sicherheit für die Parteientschädigung befreit wird (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO), woraus der Gegenpartei ein Nachteil erwachsen könnte. Das Recht, eine Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung zu beantragen steht indessen nur der beklagten Partei zu (Art. 99 Abs. 1 ZPO).