Ein Teil der Lehre vertritt die Auffassung, dass der Gegenpartei die Beschwerde nach Art. 103 ZPO offen stehe, dies aber nur, wenn mit der Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zugleich die Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung verfügt wird bzw. eine bereits verfügte Kaution wieder freizugeben wäre (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, S. 7303; HUBER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, N 7 zu Art. 121 ZPO; RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 1 zu Art.