5. Das Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ein Einparteienverfahren, an dem die Gegenpartei im Hauptverfahren nicht als Partei teilnimmt (BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 8 zu Art. 121 ZPO). Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, hat die gesuchstellende Partei die Möglichkeit, den Entscheid gemäss Art. 121 ZPO anzufechten. Die Gegenpartei ist mangels Rechtsschutzinteresse nicht legitimiert (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], S. 7303).