B. kam dieser Aufforderung nach, ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. In ihrer Beschwerde beantragte die A. AG, der Entscheid betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei aufzuheben und das entsprechende Gesuch sei abzuweisen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück zu weisen. Auszug aus den Erwägungen: (...) II. (…)