j KKG vom Vertrag getrennte Schriftstück handelt. 8. Der von der Beschwerdeführerin als Rechtsöffnungstitel eingereichte Konsumkreditvertrag ist somit nichtig (Art. 9 Abs. 2 lit. j i.V.m. Art. 15 KKG), weshalb keine Rechtsöffnung für die Verzugszinsen erteilt werden kann. (…) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.