7. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin genügt es somit nicht, dass der pfändbare Teil des Einkommens in einem separaten Schriftstück – der Budgetberechnung – genannt wird. Die Budgetberechnung wird von den Parteien selber als „integrierender Bestandteil“ des Barkreditvertrages bezeichnet. Ein solcher Hinweis wäre überflüssig, wenn die Budgetberechnung gewissermassen Seite 2 des Hauptdokuments wäre. Die Beschwerdeführerin war sich somit bewusst, dass es sich bei der „Budgetberechnung“ um das gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. j KKG vom Vertrag getrennte Schriftstück handelt.