j KKG muss der Vertrag den pfändbaren Teil des Einkommens, der der Kreditfähigkeitsprüfung nach Art. 28 KKG zu Grunde gelegt worden ist, angeben. „Einzelheiten“ können in einem vom Konsumkreditvertrag getrennten Schriftstück festgehalten werden, das einen integrierenden Bestandteil des Vertrags bildet. Diese in Art. 9 Abs. 2 lit. j KKG explizite Erwähnung der „Einzelheiten“ und der Möglichkeit, dass dafür ein vom Vertrag getrenntes – jedoch integrierender Bestandteil bildendes