Dezember 1998, BBl 1999 3155 ff., S. 3165). Mit der Revision des Konsumkreditgesetzes wurde eine gesetzliche Kreditfähigkeitsprüfungspflicht zur Vermeidung der Konsumentenüberschuldung eingeführt (Art. 28 KKG; vgl. KOLLER-TUMLER, Konsumkreditverträge nach revidiertem KKG – eine Einführung, in: JKR 2002, S. 11 f.). Ein Konsument soll nur dann einen Kredit aufnehmen können, wenn er kreditfähig ist. Dies ist dann der Fall, wenn er den Konsumkredit zurückzahlen kann, ohne den nicht pfändbaren Teil des Einkommens nach Art. 93 Abs. 1 SchKG beanspruchen zu müssen (Art. 28 Abs. 2 KKG). Gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. j KKG muss