Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Konsumkreditgesetz vom 20. März 2001 verfolgt – nebst der Schaffung einer einheitlichen Rechtsgrundlage für Konsumkreditgeschäfte – das Ziel, den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten zu verbessern. In der Botschaft wird dazu ausgeführt, dass namentlich diejenigen Konsumentinnen und Konsumenten zu schützen sind, die nicht in der Lage sind, ihre wirtschaftliche Situation richtig einzuschätzen, bzw. die nicht der Versuchung widerstehen können, einen für sie ruinösen Konsumkredit zu beanspruchen (Botschaft betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über den Konsumkredit vom 14.