Wird eine oder werden gar mehrere dieser Bestimmungen verletzt, ist der Konsumkreditvertrag nichtig (Art. 15 KKG). 6. Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Konsumkreditgesetz vom 20. März 2001 verfolgt – nebst der Schaffung einer einheitlichen Rechtsgrundlage für Konsumkreditgeschäfte – das Ziel, den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten zu verbessern.