Dabei darf es sich auf eine summarische Prüfung beschränken (BSK SchKG I-STAEHELIN, N. 48 f. zu Art. 82 SchKG). 5. Vorliegend ist somit zu prüfen, ob die Form- und Inhaltsvorschriften des KKG gemäss den Art. 9 – 11, 12 Absätze 1, 2 und 4 lit. a, sowie gemäss den Art. 13 und 14 KKG eingehalten sind. Wird eine oder werden gar mehrere dieser Bestimmungen verletzt, ist der Konsumkreditvertrag nichtig (Art.