84 SchKG). Ein Rechtsöffnungsgesuch ist von Amtes wegen, ohne dass es einer entsprechenden Behauptung des Schuldners bedürfte, abzuweisen, wenn sich aus der Schuldanerkennung selbst deren Nichtigkeit ergibt. Die Nichtigkeit ist vom Gericht indes nur zu beachten, wenn sie entweder aus der Schuldanerkennung selbst hervorgeht, oder wenn die entsprechenden Nichtigkeitsgründe vom Schuldner glaubhaft gemacht werden. Dabei darf es sich auf eine summarische Prüfung beschränken (BSK SchKG I-STAEHELIN, N. 48 f. zu Art. 82 SchKG).