82 SchKG). In Ziff. 5 der Vertragsbedingungen haben die Parteien vereinbart, dass der Kreditnehmer im Verzugsfall auf dem ausstehenden Betrag bis zur Tilgung weiterhin den im Vertrag aufgeführten Zins und somit 13.95 % Zins schuldet (GB 2 bzw. BB 3). 4. Das Rechtsöffnungsverfahren untersteht jedoch einer beschränkten Untersuchungsmaxime. Das Rechtsöffnungsgericht hat auch bei Abwesenheit oder Schweigen des Schuldners aufgrund der Angaben der Parteien und der von ihnen eingereichten Unterlagen von Amtes wegen zu prüfen, ob ein Rechtsöffnungstitel vorliegt (BSK SchKG I-STAEHELIN, N. 50 zu Art. 84 SchKG).