(…) 2. Die Vorinstanz hat den von der Beschwerdeführerin als Rechtsöffnungstitel eingereichten Vertrag zu Recht als Konsumkreditvertrag qualifiziert (siehe dazu die Ausführungen der Vorinstanz in Ziff. 6 des Entscheids vom 10. April 2013, pag. 17 ff.). 3. Der Konsumkreditvertrag bildet grundsätzlich einen tauglichen Rechtsöffnungstitel für die Rückzahlung des Darlehens sowie die Bezahlung von Verzugszinsen, insbesondere wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden (vgl. BSK SchKG I-STAEHELIN, N. 122 zu Art. 82 SchKG und N. 31 f. zu Art. 82 SchKG).