Regeste:  Art. 82 SchKG, Art. 9 Abs. 2 lit. j KKG  Gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. j KKG muss der Vertrag den pfändbaren Teil des Einkommens, der der Kreditfähigkeitsprüfung nach Art. 28 KKG zu Grunde gelegt worden ist, angeben. „Einzelheiten“ können in einem vom Konsumkreditvertrag getrennten Schriftstück festgehalten werden, das einen integrierenden Bestandteil des Vertrags bildet.